Werne. Schwerbehinderte haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht auf kostenlose Taxifahrten zu privaten Anlässen, die nichts mit der Art der Einschränkung zu tun haben. Über die Details zu dieser Regelung referierte Jana Müller-Simdorn vom gleichnamigen Taxiunternehmen beim Quartalstreffen der Selbsthilfegruppe „Inklusionstreff Werne“ im Bunten Haus der Jugendhilfe.
Die Selbsthilfegruppe ist eine Parallelorgansation zu dem Verein „Rollstuhlgerecht in Stadt Werne“ (RGW) und wird ebenfalls von Marius Gellert geleitet. Gellert unterstrich die Bedeutung des Faktors „Mobilität“ im Leben von Menschen mit Beeinträchtigungen. Das gelte besonders für jene Fahrten, die als Ziel nicht eine Arzt- oder Physiotherapeutenpraxis hätten, sondern einen privaten Termin wie ein Fußballspiel oder eine Familienfeier.
Wer diese freiwillige Leistung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) und des Landkreises Unna in Anspruch nehmen möchte, benötigt auf seinem Behindertenausweise bestimmte Kennbuchstaben. Jana Müller-Simdorn listete auf: „G, aG, H, BI, GI, TBI und B.“ Diese Buchstaben besagten, so führte Müller-Simdorn aus, dass der betreffende Schwerbehinderte nicht in der Lage sei, den normalen öffentlich Nahverkehr (ÖPNV) zu benutzen.
Dem Schwerbehinderten mit einem dieser Kennbuchstaben im Ausweis wird vom Landratsamt ein individuell angepasstes Kilometerkontingent eingeräumt. Im Regelfall sind dies zwischen 600 und 800 Kilometer, die innerhalb eines Jahres genutzt werden können. Die Taxiunternehmerin erläuterte: „Dieses Kontingent kann in einem Rutsch beispielsweise mit einer Fahrt an die Nordsee oder nach und nach für Fahrten in der Stadt oder Region aufgebraucht werden.“

Zu den Bedingungen, die der Schwerbehinderte erfüllen muss, gehört, dass es sich ausschließlich um „Privatfahrten“ zu Anlässen wie unter anderem Familienfeiern oder Sportereignissen handelt. Die Betroffenen müssen einen der bereits aufgeführten Kennbuchstaben vorweisen. Außerdem muss die Leistung bei der Behindertenabteilung der Kreisverwaltung schriftlich beantragt werden. Der Antragsteller darf kein eigenes Auto besitzen.
Die bewilligte Kilometerzahl wird vom Amt auf einer Mobilitätskarte vermerkt. Dort muss jede Fahrt protokolliert werden. Wer den Taxi-Dienst für mehr als die bewilligten Kilometer benutzt, muss die überzähligen Kilometer selbst bezahlen.
















