Samstag, März 7, 2026

Maskenpflicht auf Wochenmarkt und 3G-Regel im Solebad entfallen

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Werne/Kreis Unna. Auch am Donnerstag (8. Juli) ist die Corona-Lage in Werne unverändert. Es bleibt bei einer aktuell infizierten Person in der Lippestadt. Dafür gibt es weitere Lockerungen in NRW, die auch den Wochenmarkt und das Solebad betreffen.

Ab morgen, Freitag (9. Juli), wird die Maskenpflicht auf dem Wochenmarkt aufgehoben. Das teilt David Ruschenbaum mit. Laut aktueller Coronaschutzverordnung sei diese Entscheidung wieder möglich, so der Veranstaltungsmanager von Werne Marketing.

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Im Solebad Were entfällt der 3G-Nachweis, die Kontaktdatennachverfolgung sowie die Obergrenze in der Sauna. Maske tragen ist freiwillig und auch das Dampfbad darf wieder betrieben werden, meldet das Bad auf seiner Website.

Keine neue Infektion mit Sars-CoV-2 und keine als gesund geltende Person wurden heute (Donnerstag) in Werne registriert.

Aus dem gesamten Kreis Unna wurde dem Gesundheitsamt kein Todesfall, der in Verbindung mit COVID-19 steht, sowie eine Infektion (aus Lünen) übermittelt. Kreisweit gelten sechs Menschen als genesen, so dass die aktiven Fälle um fünf auf nun 28 sinken.

Der maßgebliche 7-Tages-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner wird vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht. Dieser liegt für den Kreis Unna aktuell bei 2,5 (Stand: 8. Juli 2021).

Aktuell befindet sich der Kreis Unna in Stufe 1 gemäß Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Ab morgen, Freitag, gilt dann die Stufe 0, verbunden mit weitreichenden Lockerungen. Die aktuell geltenden Regeln hat das Land NRW in einer Tabelle zusammengefasst: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.

Zentrale Punkte

Kontaktbeschränkungen: In Inzidenzstufe 0 gilt keine Kontaktbeschränkung mehr. Mindestabstände sind nur noch eine Empfehlung.

Maskenpflicht: In Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch im öffentlichen Personennahverkehr (inklusive Taxen und Schülerbeförderung), im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Andere Betriebe können selbst entscheiden. Ausnahme: Bei körpernahen Dienstleistungen oder bei Servicekräften in der Gastronomie gilt entweder Maske tragen oder negativer Test.

Erfassung von Kontaktdaten: Die Kontaktnachverfolgung, zum Beispiel in der Gastronomie, fällt weg. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Clubs und Discotheken dürfen ab dem 9. Juli mit Testpflicht und genehmigtem Hygienekonzept wieder öffnen, wenn auch die landesweite Inzidenz unter zehn liegt.

Negativer Testnachweis: Für Menschen, die weder vollständig geimpft, noch genesen sind, gilt weiterhin in den meisten Bereichen eine Testpflicht.

Private Feiern und Volksfeste: Hier fallen Mindestabstand und die Maskenpflicht weg, wenn auch die landesweite Inzidenz unter 10 liegt. Bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen müssen aber nicht immunisierte Menschen negativ getestet sein.

Großveranstaltungen wie Fußballspiele: Großveranstaltungen können wieder stattfinden. Es gibt aber Einschränkungen. Ab 5.000 Zuschauern (inklusive Geimpften und Genesenen) müssen alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest vorlegen. Außerdem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität der Location beschränkt. Zudem muss es ein genehmigtes Hygienekonzept geben.

Einzelhandel: Die Maskenpflicht bleibt bestehen. Wenn auch das gesamte Land die Inzidenzstufe 0 erreicht, gibt es keine Beschränkungen mehr auf Kunden pro Quadratmeter.

Sport: Bei der Ausübung von Sport gibt es in Inzidenzstufe 0 keine Beschränkungen mehr. PK | PKU

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