Kreis Unna. Seit dem 9. April 2021 gilt die neue Corona-Testverordnung des Landes und sie schafft in zweierlei Hinsicht Klarheit. Die bislang widersprüchliche Formulierung in Bundes- und Landesverordnungen, die sich z.T. auch auf Veröffentlichungen des Landes selbst bezog, ist vom Tisch: Bürgerinnen und Bürger haben Anrecht auf mindestens eine Testung pro Woche und Person.
Bislang schrieb die Landesverordnung dieses Anrecht missverständlich auf eine Testung fest. Mehrere Städte und Kreise hatten darauf beim zuständigen Ministerium interveniert, darunter auch der Kreis Unna.
Betriebliche Tests gelten nun auch im privaten Umfeld
Eine zweite wesentliche Veränderung betrifft die Testungen, die Unternehmen ihren Angestellten kostenlos anbieten. Unter bestimmten Umständen können solche Tests jetzt auch bescheinigt werden. Die Testbescheinigungen gelten dann auch etwa für Einkäufe in Geschäften oder Besuche von Einrichtungen, die ein negatives Testergebnis voraussetzen. Dazu heißt es im Begleitschreiben zur neuen Coronatest- und Quarantäneverordnung: „Ab sofort können alle Teststellen einschließlich der testenden Einrichtungen (Alten- und Pflegheime etc.) und Arbeitgeber Testbescheinigungen ausstellen und zwar sowohl für Coronaschnelltests als auch für begleitete Selbsttests.“
Arbeitgeber, die das Testbescheinigungsverfahren nutzen wollen, müssen sich in einem sehr einfachen Verfahren unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige anmelden. Die angemeldeten Arbeitgeber erhalten einen Link zu dem Testnachweisformular, so das Ministerium weiter. PK | PKU