Werne/Lünen. Vor dem Amtsgericht Lünen stand ein Nachbarschaftsstreit im Mittelpunkt, der sich an der Ausrichtung einer Überwachungskamera in einer Reihenhaus-Siedlung in Werne-Evenkamp entzündet hat.
Streitgegenstand war die Frage, ob ein zuvor geschlossener Vergleich eingehalten wurde. Der Kläger warf dem Beklagten vor, eine Kamera trotz Vereinbarung weiterhin so ausgerichtet zu haben, dass sie in seinen privaten Lebensbereich hineinwirke. Der Vergleich sah vor, die Kamera so zu positionieren, dass sich der Kläger nicht beobachtet fühlen müsse.
Der Beklagte begründete den Einsatz der Kamera mit dem Schutz seiner Familie. In der Vergangenheit seien wiederholt Gegenstände, etwa Zigarettenkippen, auf sein Grundstück geworfen und Beschädigungen festgestellt worden. Gemeinsam mit seinem Anwalt legte er Lichtbilder vor, die die veränderte Ausrichtung der Kamera belegen sollen.
Der Kläger widersprach dieser Darstellung. Nach seiner Aussage sei die Kameralinse weiterhin von seinem Schlafzimmerfenster aus sichtbar. Dies verletze sein Persönlichkeitsrecht. Zudem argumentierte er, dass die vorgelegten Fotos lediglich Momentaufnahmen seien und die Kamera jederzeit neu ausgerichtet werden könne.
Auf Nachfrage der Richterin erklärte der Kläger, er fühle sich durch die Kamera beobachtet. In diesem Zusammenhang verwies er auch auf eine frühere Bedrohungssituation im nachbarschaftlichen Umfeld.
Der Rechtsbeistand des Beklagten wieder verwies darauf, dass der Kläger mit „allen Nachbarn“ im Streit liege, was dieser verneinte.
Die Richterin fragte mehrfach nach, ob eine weitere Anpassung der Kamera möglich sei, ohne den Sicherheitszweck zu beeinträchtigen. Dies verneinte der Beklagte.
Da beide Seiten bei ihren Positionen blieben und die tatsächliche Ausrichtung der Kamera streitig ist, ordnete das Gericht einen Ortstermin an. Dieser soll Mitte Mai stattfinden.






















