Werne. Die Stadt Werne plant, ein neues Wohnquartiers westlich der Schlägelstraße und östlich des Köttersbergs zu entwickeln. Um Planungs- und Baurecht zu schaffen, ist hierzu die Aufstellung des Bebauungsplans 16 F – Wohnquartier Schlägelstraße – notwendig. Das teilt die Bauverwaltung mit.
In dem neuen Wohnquartier werden cirka 20 Wohneinheiten realisiert. Erschlossen wird es von Süden über die Stockumer Straße. Zu diesem Zweck wird die Schlägelstraße ausgebaut und in westlicher Richtung verlegt, sodass eine öffentlich gesicherte Erschließung erfolgen kann. Nördlich soll die Brevingstraße mit einem Fuß- und Radweg an das neue Wohnquartier angeschlossen werden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Wirtschaftsförderung der Stadt Werne hatte am 6. September 2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 16 F gefasst. Dieser wird gemäß Paragraph 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne eine Umweltprüfung nach Paragraph 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Interessierte Bürger/innen können den Entwurf des Bebauungsplans 16 F, den Entwurf der Begründung sowie die Fachgutachten in der Zeit von Montag, 17. Juli, bis einschließlich Freitag, 25. August 2023, im Internet unter dem Link http://www.o-sp.de/werne (Beteiligungsportal der Stadt Werne) einsehen. Zusätzlich sind die Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.bauleitplanung.nrw.de zu finden.
Darüber hinaus liegen die Unterlagen im gleichen Zeitraum während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Dezernat IV, Abteilung IV.1 – Stadtentwicklung/Stadtplanung -, Stadthaus, Konrad-Adenauer-Platz 1, (Eingangsbereich 1. OG), zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans können während der Auslegungsfrist online über das genannte Beteiligungsportal der Stadt Werne oder per Email an stadtplanung@werne.de abgegeben werden. Ferner sind Stellungnahmen aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift möglich (auch von Kindern und Jugendlichen). Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.