Ovelgönne/ Overbergstraße: Planungen für Mietreihenhäuser liegen aus

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Werne. Die Stadt Werne plant die Entwicklung einer Bebauung mit 13 öffentlich-geförderten Mietreihenhäusern zwischen den Straßen Ovelgönne/Overbergstraße an der Bahnstrecke auf zwei städtischen Grundstücken mit cirka 4.000 Quadratmeter.

Um die planungsrechtliche Grundlage für die wohnbauliche Entwicklung zu schaffen, ist die Aufstellung des Bebauungsplans 2 D – Ovelgönne/Overbergstraße – notwendig. Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Im vereinfachten Verfahren kann von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen werden.

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Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Wirtschaftsförderung hat am 3. Februar 2026 beschlossen, die Planungsunterlagen zu veröffentlichen. Die Unterlagen für den Entwurf des Bebauungsplans, die Begründung, für die Gutachten und Planunterlagen sowie für die nach Einschätzung der Stadt Werne wesentlichen, bereits vorliegenden Umweltinformationen sind vom 18.Februar bis einschließlich 17. März 2026 unter folgendem Link abrufbar:

https://www.o-sp.de/werne/liste?beteiligung (Beteiligungsportal der Stadt Werne)

Zusätzlich sind die Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein- Westfalen https://www.bauleitplanung.nrw im Internet einsehbar.

Darüber hinaus liegen die Planunterlagen während des Beteiligungszeitraums auch im Stadthaus, im Eingangsbereich des 1.OG, Abteilung Stadtentwicklung/ Stadtplanung, Konrad- Adenauer- Platz 1, 59368 Werne, während der Dienststunden der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme aus.

Stellungsnahmen zum Bebauungsplan

Die Stellungnahmen zum Bebauungsplan können während der vorgenannten Auslegungsfrist online über das oben genannten Beteiligungsportal der Stadt Werne oder per E-Mail an stdtplnngwrnd abgegeben werden, sind aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift möglich (auch von Kindern und Jugendlichen).

Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird zeitgleich durchgeführt.

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