Werne. Auf Vorschlag des Ausschusses für Soziales, öffentliche Sicherheit und Ordnung hat die Verwaltung die Möglichkeit von Testkäufen für Lachgas geprüft.
Einfach Jugendliche unter 18 Jahren loszuschicken, um zu testen, ob Händler ihnen gesetzwidrig Lachgas verkaufen, ist jedoch nicht möglich. Das teilte die Ordnungsdezernentin Stefanie Benting am Donnerstag (11. Juni 2026) im Sozialausschuss mit.
Um geeignete Testpersonen zu finden, muss sich das Ordnungsamt mit dem Jugendamt absprechen. Denn die Käufer dürfen nicht zu jung sein. Das Hauptproblem ist jedoch ein anderes: Mit dem neuen Bundesgesetz stellt der Kauf von Lachgas durch Minderjährige keine Ordnungswidrigkeit mehr dar, sondern eine Straftat.
„Wir würden die Testkäufer also zu einer Straftat anstiften“, sagte Benting. Deshalb müsse die Verwaltung vor einem solchen Verfahren die Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft einholen. „Der Vorgang gestaltet sich also etwas komplizierter als ursprünglich gedacht.“
Hintergrund ist die Verschärfung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), das seit dem 12. April 2026 gilt. Die Bundesregierung hat damit den Missbrauch von Lachgas als Partydroge eingeschränkt. Verboten sind der Verkauf von Lachgas-Kartuschen mit mehr als 8,4 Gramm Füllmenge, der Versandhandel sowie der Verkauf über Automaten. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Lachgas weder erwerben noch besitzen.





















